Als Betreiber eines 110-kV-Verteilernetzes veröffentlicht die E.ON edis AG folgende Angaben:
Der Prüfungsablauf erfolgt gemäß §3 Abs. 2, 3 und 4 der KraftNAV.
Mit der qualifizierten Anfrage zur Prüfung eines Netzanschlussbegehrens hat der Netzbetreiber spätestens nach 2 Wochen dem anfragenden Anschlussnehmer ein Angebot zu unterbreiten, aus dem der Umfang der Unterlagen zur Prüfung und die Kosten hervorgehen.
Liefert der Anfragende die für eine qualifizierte Prüfung erforderlichen vollständigen Anlagendaten gemäß der Spezifikation
und hat die Vorschusszahlung in Höhe von 25% der Prüfungsgebühr geleistet, führt der Netzbetreiber die erforderliche Prüfung für eine Anschlusszusage durch. Diese umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
Spätestens drei Monate danach erhält der Anfragende ein Ergebnis der Netzanschlussprüfung.
Mit einem positiven Prüfungsergebnis erhält der Anschlussnehmer eine Anschlusszusage. Diese beinhaltet eine Reservierung der angefragten Netzanschlussleistung an dem technisch geeigneten Anschlusspunkt. Diese Anschlusszusage wird mit Zahlung der in der KraftNAV festgelegten Reservierungsgebühr in Höhe von 1000 €/MW für 12 Monate wirksam. Für das Wirksamwerden muss die Zahlung innerhalb von einem Monat nach der Anschlusszusage erfolgt sein. Bei Ausführung des Anschlusses wird die Reservierungsgebühr mit den Anschlusskosten verrechnet.
Mit dem Wirksamwerden der Netzanschlusszusage erfolgt der weitere Ablauf des Anschlussverfahrens gemäß KraftNAV.
Innerhalb von 3 Monaten nach Anschlusszusage ist ein Verhandlungsfahrplan über die Fristen für die Verhandlung zum Abschluss des Netzanschlussvertrages aufzustellen. Der Vertragsabschluss soll in der Regel innerhalb von 12 Monaten erfolgen.
Der Netzanschlussvertrag enthält die wesentlichen Bedingungen aus der KraftNAV. Spezifika des Anschlusses werden in den Anlagen zum Netzanschlussvertrag geregelt.
Zusammen mit dem Netzanschlussvertrag wird ein Realisierungsfahrplan über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeiten zur Errichtung der Erzeugungsanlage und zur Realisierung des Netzanschlusses vereinbart. Darauf erfolgt die Ausführungsumsetzung des Anschlusses und des etwaig erforderlichen Netzausbaues.
Aufgrund der Struktur des 110-kV-Netzes mit primärer Verteilaufgabe und nur in geringem Umfang einer Transportaufgabe ist eine quantitative Darstellung der verfügbaren Leitungskapazitäten zum Anschluss von Erzeugungsanlagen > 100 MW sehr eingeschränkt möglich.
Der Ausbau regenerativer Einspeisungen nimmt seit einigen Jahren stark zu. Die Netzkapazitäten des 110-kV-Verteilnetzes können deshalb regional bereits stark vorbelastet sein. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, Einspeiseleistungen unabhängig von diesen Netzengpässen auf Grund der Anforderungen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit zu reduzieren.
Unter diesen Gesichtspunkten kann der Anschluss von Erzeugungsanlagen > 100 MW an das 110-kV-Verteilnetz nur individuell betrachtet werden.
Das nach KraftNAV § 9 vorgesehene gemeinsame Register aller Erzeugungsanlagen, die bereits bestehen oder für die ein Netzanschlussbegehren vorliegt, wird beim Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft (bdew) geführt und kann dort ab Anfang 2008 angefordert werden.
Die Auflistung der bei Netzbetreibern angeschlossenen Anlagen kann dem Kraftwerksanschluss-Register entnommen werden.
Die E.ON edis AG hat zur Zeit keine Anlagen nach § 9 KraftNAV angeschlossen.
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