Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 20. März 2009 die jährlich anzupassenden Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode Strom (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013) für die E.ON edis AG festgelegt. Die Festlegung der Erlösobergrenzen Strom wirkt ab dem 1. Januar 2009. Auf Basis dieser Festlegung hat die E.ON edis AG gemäß § 4 ARegV die Netzentgelte für das Stromverteilernetz bestimmt.
Netzentgelte der E.ON edis AG ab dem 01.01.2012:
Ab dem 01. Januar 2012 wird aufgrund der am 04. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage der durch diese individuellen Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen geben, die sogenannte §19 StromNEV-Umlage (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G). Diese Umlage wird durch die Übertragungsnetzbetreiber bestimmt und den Netznutzern von allen Netzbetreibern zusätzlich zu den Netzentgelten in Rechnung gestellt. Die Bundesnetzagentur hat am 15. Dezember 2011 konkrete Vorgaben zu dieser Umlage bekannt gegeben. Die für das Jahr 2012 zu erhebende §19 StromNEV-Umlage wurde von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegt und ist auf dem Preisblatt der E.ON edis AG gesondert ausgewiesen.
Die Preisblätter der E.ON edis AG finden Sie hier:
Unter folgendem Link finden Sie die individuellen Netzentgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der E.ON edis AG gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV:
Unter folgendem Link finden Sie die auf Basis der Vorgaben der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster der E.ON edis AG gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV:
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