Bitte wenden Sie sich zwecks Anforderungen von Freistellungsbescheinigungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an folgende Ansprechpartner unseres Unternehmens:
Abteilung: Bilanzierung/Abschlüsse/Steuern
Die Freistellungsbescheinigung wird auf Anforderung kurzfristig übergeben.
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