Allgemeine Stromlieferbedingungen für Kunden in Niederspannung ohne Leistungsmessung (Stand: 1. September 2007)

1. Voraussetzung für die Stromlieferung

1.1 Stromlieferungen zu diesen Bedingungen sind nur für Letztverbraucher möglich, die in Niederspannung beliefert werden und deren Abnahmemenge 100000 kWh/Jahr nicht übersteigt oder für die der örtliche Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen zulässt. Es erfolgt keine registrierende Leistungsmessung.
1.2 Die Stromlieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des örtlichen Netzbetreibers voraus. Unabhängig von den nachstehenden Festlegungen gelten die jeweils gültigen Bedingungen des Anschlussvertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber.


2. Lieferung

2.1 Geliefert wird Drehstrom mit einer Nennspannung von ca. 400/230 V und einer Nennfrequenz von ca.50 Hz in marktüblicher Qualität an den Abgangsklemmen des Hausanschlusses entsprechend des Netzanschlussvertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber.Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine darüber hinausgehende Qualität,so trifft der Kunde selbst hierfür geeignete Vorkehrungen.
2.2 Die Verpflichtung zur Lieferung ruht,solange E.ON edis oder der jeweilige örtliche  Netzbetreiber an der Erzeugung,dem Bezug oder der Fortleitung von elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, deren Beseitigung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
2.3 E.ON edis kann die Lieferung in folgenden Fällen fristlos einstellen:
a) wenn die Einstellung der Stromversorgung erforderlich ist, um den Bezug elektrischer Arbeit unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtung
zu verhindern oder
b) um störende Netzrückwirkungen zu verhindern oder
c) um unmittelbare Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden.
2.4 Der Kunde deckt für die im Vertrag benannte(n) Verbrauchsstelle(n) seinen gesamten Strombedarf durch E.ON edis, mit Ausnahme des eigenerzeugten Stroms aus regenerativen Energiequellen.

3.  Messung, Zählerstand

3.1 Die vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Energie wird durch die jeweils im Eigentum des Messstellenbetreibers befindliche Messeinrichtung erfasst. Der Kunde ist verpflichtet,Verlust, Beschädigung und Störung der Messeinrichtung dem Messstellenbetreiber und E.ON edis unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Sollte der Messstellenbetreiber oder der örtliche Netzbetreiber die Messeinrichtung auf registrierende  1/4 stündliche Leistungsmessung umstellen, so werden sich die Vertragspartner auf einen neuen Vertrag verständigen.
3.3 E.ON edis ist berechtigt, bei der Ermittlung des Zählerstandes zum Vertragsbeginn eine rechnerische Abgrenzung vorzunehmen.

4. Wirksamwerden des Vertrages, Laufzeit und Kündigung

4.1 Der Stromliefervertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung von E.ON edis genannten Termin wirksam (in der Regel am 1. des übernächsten Monats nach Auftragseingang, jedoch nicht früher als zu dem vom Kunden genannten Termin). E.ON edis ist zur Aufnahme der Lieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist.Dies gilt nicht, wenn die Gründe hierfür von E.ON edis zu vertreten sind.
4.2 Der Vertrag hat eine Laufzeit von 6 Monaten.Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 6 Monate, sofern er nicht von einem Vertragspartner mindestens 2 Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
4.3 Wird der Bezug von Elektrizität ohne schriftliche Kündigung eingestellt,so haftet der Kunde E.ON edis für die Bezahlung des Grundpreises bzw.Leistungs- und Verrechnungspreises, des Arbeitspreises gemäß dem von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch, für E.ON edis etwa entstehende Mehrkosten gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sowie für die Erfüllung sämtlicher sonstiger vertraglicher Verpflichtungen.
4.4 Bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist E.ON edis berechtigt, die Einstellung der Versorgung des Kunden binnen einer Frist von vier Wochen nach Androhung vorzunehmen. E.ON edis kann gleichzeitig mit der Mahnung die Einstellung der Versorgung androhen.
4.5 Vor Ablauf der Vertragslaufzeit kann E.ON edis diesen Vertrag in angemessener Frist kündigen,wenn
a) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt worden ist oder
b) der Kunde sich mit seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen (Abschläge oder Jahresabrechnung) in Verzug befindet oder
c) wenn die Voraussetzungen gemäß Punkt 1.1 dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

5. Preisberechnung und Preisanpassung

5.1 Die jeweils vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie beinhalten Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 19.03.2002 (BGBl. I S. 1092) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 29.03.2000 (BGBl. I S. 305) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19 %. Bei der Angabe der Bruttopreise können Rundungsdifferenzen auftreten.
5.2 Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum jeweils angegebenen Termin der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.
E.ON edis wird den Kunden auf die besondere Bedeutung des Verstreichens dieser Frist und die rechtliche Bedeutung seines Schweigens bei Nichtausübung des Kündigungsrechts in vorgenanntem Mitteilungsschreiben ausdrücklich und besonders hinweisen.
Preisänderungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber E.ON edis nachweist.

6. Umzug

Abweichend von Ziffer 2 Ergänzende Bedingungen der E.ON edis zur Stromgrundversorgungsverordnung gilt dieser Stromliefervertrag im Falle eines Umzugs innerhalb des Netzgebiets eines örtlichen Netzbetreibers auch für die neue Verbrauchsstelle. Der Kunde wird E.ON edis den Umzug 4 Wochen vor dem gewünschten Lieferbeginn für die neue Verbrauchsstelle schriftlich mitteilen.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

7. Schlussbestimmungen

7.1 E.ON edis darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
7.2 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können von E.ON edis mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.
7.3 E.ON edis wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
7.4 E.ON edis ist berechtigt, die Vertragsbedingungen anzupassen.
E.ON edis wird dem Kunden die Änderung mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im diesem Fall das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat, auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die mitgeteilte Änderung als vereinbart. E.ON edis wird den Kunden hierauf im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen.
7.5 Wenn im Vertrag oder diesen Allgemeinen Stromlieferbedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) sowie die Ergänzenden Bedingungen von E.ON edis zur StromGVV in der jeweils gültigen Fassung, die als Anlage beigefügt sind.
7.6 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Aufhebung und Kündigung dieses Vertrages, sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Textformklausel. Kein Vertragspartner kann sich auf eine vom Vertrag abweichende Übung berufen, solange diese nicht vertraglich in Textform fixiert ist.
7.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen sind, welche dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.

E.ON edis AG, Langewahler Straße 60, 15517 Fürstenwalde/Spree